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Rolf Nesch
1893 - 1975
Reiter
Carborundum auf Papier; H 495 mm, B 315 mm; signiert u. r. "Rolf Nesch"; nummeriert u. l.
"194/300"
""Rolf Nesch
1893 - 1975
Equestrian
Carborundum on paper; H 495 mm, W 315 mm; signed lower right ''Rolf Nesch''; numbered lower
left ''194/300''""
standard | standard
Allgemeine Geschäftsbedingungen / Versteigerungsbedingungen
VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
Mit der Teilnahme an der Versteigerung werden folgende Bedingungen anerkannt:
1. Die Auktion erfolgt freiwillig im Namen und für Rechnung der Auftraggeber (=Agenturversteigerung).
2. Der Versteigerer behält sich vor, Nummern des Kataloges zu vereinen, zu trennen und, wenn ein besonderer Grund vorliegt, außerhalb der Reihenfolge auszubieten oder zurückzuziehen.
3. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Die Sachen sind gebraucht und befinden sich in einem, dem Alter entsprechenden “beschädigten” Zustand. Beschädigungen und wertmindernde Zustände sind wie folgt angegeben: rest=das Objekt ist in einem restaurierten Zustand; besch=das Objekt ist in einem beschädigten Zustand; doubl=der Bildträger ist auf einen zweiten Bildträger aufgezogen. Altersbedingte Beschädigungen resp. Veränderungen, z. B. Austrocknung des Mediums oder Veränderung aufgrund von Lichteinfall, werden nicht angegeben und sind als normaler Zustand zu verstehen. Reinigungen und kleinere Ausbesserungen hingegen dienen der Konservierung und sind keine wertmindernden Veränderungen. Generell wird lediglich eine Meinung zum Objekt abgegeben und keine Eigenschaft zugesichert. Mündliche Aussagen haben keine Geltung und bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Privat-Interessenten werden gebeten, einen ortsansässigen Restaurator mit der Begutachtung des Objektes zu beauftragen, falls sie sich nicht während der Besichtigung persönlich vom Zustand der Objekte überzeugen können. Telefonische und schriftliche Fernbieter erhalten auf Wunsch eine Zustandsbeschreibung sofern die Anfrage oder der Bietauftrag spätestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn dem Auktionator vorliegt. Später eingehende Aufträge von Bietern können deshalb abgelehnt werden. Katalogbeschreibungen sind keine Garantien im Rechtssinne. Der Käufer kann den Versteigerer nicht wegen Sachmängel in Anspruch nehmen, wenn dieser seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Bei Graphiken und Auflagenobjekten wird der Künstler als Schöpfer der Vorlage genannt. Angaben von Jahreszahlen beziehen sich auf die Zeit des Entwurfs und nicht auf die Zeit der Ausführung, die auch von einem Verlag oder einer Edition vorgenommen worden sein kann. Zeitliche Angaben wie „Maler des 18. Jh.“ beziehen sich nicht unbedingt auf die historische Zeit, sondern können u. a. als Einordnung des Autors in den Rahmen, den dieses Jahrhundert betreffs Malweise, Handschrift oder Inhalt eingrenzt, verstanden werden. Der Versteigerer verpflichtet sich jedoch, wegen rechtzeitig vorgetragener Mängelrügen innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von 12 Monaten seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Einlieferer geltend zu machen. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer nur den Kaufpreis und das Aufgeld. Falls es zur Rücknahme eines Objektes kommt, hat der Käufer das Objekt auf seine Kosten und Gefahr anzuliefern. Danach erfolgt die Rückerstattung von Kaufpreis und Aufgeld.
4. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf des Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den erteilten Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und dies vom Bieter sofort beanstandet worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen (§ 2 Ziffer 4 VerstVO). Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter auf die Dauer von drei Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltslosen Zuschlag, so erlischt es. Wird ein Vorbehalt durch den Einlieferer nicht genehmigt, oder bietet jemand das Limit, so kann die Katalognummer ohne Rückfrage bei dem Bieter des Vorbehalts an einen höheren Bieter abgegeben werden. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genügt die Absendung der schriftlichen Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse. Der Versteigerer ist berechtigt, Objekte unter Limit zuzuschlagen, wenn der Einlieferer zum Limit abgerechnet wird (Provisionsverlust).
5. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlages geht die Gefahr für nicht zu vertretende Verluste und Beschädigungen auf den Ersteigerer über. Das Eigentum an den ersteigerten Sachen geht erst mit vollständigem Zahlungseingang an den Käufer über. Verstößt der Ersteigerer gegen die Auktionsbedingungen, erlischt jeglicher Anspruch gegenüber dem Auktionshaus.
6. Auf den Zuschlagspreis ist ein Aufgeld von 23 % an den Auktionator zu entrichten, zuzüglich der auf das Aufgeld anfallenden Mehrwertsteuer von 19 % (=gesamt 27,37 %).
7. Nur natürliche Personen sind zur Gebotsabgabe berechtigt. Persönlich an der Versteigerung teilnehmende Ersteigerer haben den Endpreis sofort nach erfolgtem Zuschlag an das Auktionshaus Peter Karbstein bar in Euro zu zahlen. Die Zahlung auswärtiger Ersteher, die schriftlich geboten haben oder durch Beauftragte vertreten gewesen sind, gilt unbeschadet sofortiger Fälligkeit bei Eingang binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum noch nicht als verspätet.
8. Sollte der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, ist der Auktionator berechtigt, den Kaufvertrag einseitig und ohne Mahnung zu kündigen. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 1 % je angebrochenem Monat berechnet. Schecks werden erst nach vorbehaltsloser Bankgutschrift als Erfüllung anerkannt. Das Auktionshaus Peter Karbstein kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach Fristsetzung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Schadenersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, daß die Sache nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich des Aufgeldes einzustehen hat.
9. Die Ersteher sind verpflichtet, ihre Erwerbung sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Der Versteigerer lehnt jegliche Haftung für verkaufte Gegenstände ab. Ersteigerte Sachen werden jedoch erst nach vollständigem Zahlungseingang ausgeliefert. Eine Versendung erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers.
Die Firma Karbstein behält sich ein Rückbehaltungsrecht auf ersteigerte Güter für den Fall vor, das weitere Forderungen gegenüber dem Käufer bestehen.
10. Es gilt die salvatorische Klausel. Bei teilweiser Unwirksamkeit dieses Gesamtinhaltes bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam und es gilt die Ersatzvereinbarung als vereinbart, die wirtschaftlich dem unwirksamen Vetragsteil in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für das Mahnverfahren, ist Düsseldorf. Es gilt deutsches Recht; die Vorschriften des einheitlichen (internationalen) Kaufrechts finden keine Anwendung.
11. Jeder Bieter bietet für sich selbst. Kunden, die im Auftrag einer dritten Person bieten möchten, haben sich das Einverständnis hierzu 24 Stunden vor der Auktion schriftlich beim Auktionator einzuholen. Bei Verzögerung der Zahlung haften sie persönlich für alle dem Auktionator entstandenen Schäden, auch wenn die Rechnung auf ihren jeweiligen Auftraggeber ausgestellt ist. Durch Abgabe eines Gebotes oder Erteilung eines schriftlichen Auftrages erkennt der Käufer ausdrücklich die vorstehenden Bedingungen an. Sie gelten sinngemäß auch für den nachträglich freihändigen Erwerb von Auktionsgut.
12. Bei schriftlichen Geboten beauftragt der Interessent den Versteigerer, für ihn Gebote abzugeben. Bei telefonischen Geboten wird ein im Saal anwesender Telefonist(in) beauftragt, nach Anweisung des Telefonbieters Gebote abzugeben. Telefonisches Mitbieten setzt eine schriftliche Vereinbarung mit der Fa. Karbstein voraus. Für Telefonbieter ist 80% des kl. Schätzpreises das Mindestgebot. Der Telefonbieter sendet ein Fax an die Fa. Karbstein, in welchem er seine Telefon-Nr. und sein Gebot einträgt. Er wird dann während der Auktion angerufen. Die Fa. Karbstein sowie die Telefonistinnen übernehmen jedoch keine Haftung und können keine Zusicherung für die Ausführung bzw. fehlerfreie Durchführung der telefonischen u. schriftlichen Gebote geben. Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung, bei der der Interessent entweder telefonisch oder schriftlich den Auftrag zur Gebotsabgabe mit einem bestimmten Betrag erteilt. In den vorgenannten Fällen finden die Bestimmungen über Fernabsatzverträge[§§ 312b) bis 312d) BGB] keine Anwendung.
13. Lagerkosten für nicht abgeholtes Versteigerungsgut werden ab dem 29. Juli 2020 mit 1,50 Euro pro Tag erhoben.
14. Die im Katalog angegebenen Schätzpreise in Euro sind keine Limite, sondern dienen in erster Linie als Orientierungswerte, in deren Höhe wir den Zuschlag erwarten. Der Ausruf erfolgt in der Regel 20% unter dem kleineren Schätzpreis. Der individuelle Zustand der Objekte ist bei den Schätzungen berücksichtigt. Der Versteigerer behält sich Farbabweichungen bei den Katalogabbildungen vor. Gemälde und Graphiken werden grundsätzlich ohne Rahmen bewertet und rechtlich auch ohne Rahmen verkauft. Der Rahmen ist rechtlich eine kostenlose Beigabe, für deren Zustand der Versteigerer keinerlei Haftung übernimmt. Die Angaben von Jahreszahlen bei Kunstwerken mit einer Auflage, z. B. Plastiken oder Graphiken, bezeichnen das Jahr des Entwurfs und nicht der Ausführung. Künstlerangaben bei Kunstwerken mit einer Auflage beziehen sich auf die geistige Urheberschaft des Modells bzw. des Entwurfs. Die Ausführungen können auch nach dem Tod des Künstlers entstanden sein.
15. Der beiliegende Auktionsauftrag auf der Rückseite des Überweisungsträgers gibt Ihnen die Möglichkeit, ohne persönliche Anwesenheit an der Auktion teilzunehmen. Alle notwendigen Entscheidungshilfen gibt Ihnen unser Katalog. Sollten Sie neben den Katalogbeschreibungen und Abbildungen weitere Angaben benötigen, bitten wir Sie, bei uns anzufragen. Wir stehen Ihnen gerne für weitere Informationen zur Verfügung. Der von Ihnen vermerkte Preis gilt als Höchstgebot; der Zuschlag kann auch zu einem niedrigeren Preis erfolgen. Bieteraufträge können nur verbindlich ausgeführt werden, wenn Sie in Druckschrift ausgefüllt sind und 24 Stunden vor Auktionsbeginn vorliegen. Dabei ist die angegebene Katalognummer verbindlich und nicht der Titel des Gegenstandes.
16. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, daß sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Das Kunst- und Auktionshaus Peter Karbstein, ihre Versteigerer und Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab.
17. Beim Online-Bieten erkennt der Bieter die Bedingungen und Gebühren von lot-tissimo, Invaluable und Liveauctioneers an.
18. Bitte informieren Sie sich auf unserer Homepage über unseren Datenschutz. Bei Übermittlung Ihrer Kontaktdaten willigen Sie ein, dass die Firma Karbstein diese Daten zur Zusendung von E-Mails, Werbematerial oder Katalogen nutzen kann.
19. Das Copyright für sämtliche Texte und Abbildungen liegt bei der Firma Karbstein.
Auktionator PETER KARBSTEIN
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